Patientinnen und Patienten, die aus der Schweiz in ein Land im Schengenraum reisen und die im Rahmen einer ärztlichen Behandlung betäubungsmittelhaltige Arzneimittel mit sich führen, müssen bei einer allfälligen Kontrolle eine ärztliche Bescheinigung vorweisen können. Durch die ärztliche Bescheinigung werden Schwierigkeiten mit Zollbehörden bei Reisen innerhalb des Schengenraums vermieden.
Auf Anfrage der Patient:innen können wir die Bescheinigung, das sogenanntes «Schengenformular» gemäss Bestimmungen für die Dauer von maximal 30 Tagen ausstellen.
Wenn die Medikamente durch die PPSG abgegeben werden, muss eine Kopie der Bescheinigung an die zuständige kantonale Behörde (Kantonsapotheke) geschickt werden.
Wenn die Medikamente durch eine Apotheke abgegeben werden, so ist die ärztliche Bescheinigung von der Apothekerin oder vom Apotheker noch zu beglaubigen. In diesem Fall stellt die Apothekerin oder der Apotheker der Kantonsapotheke eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung zu.
Wenn Sie psychiatrische Medikamente einnehmen und planen, in ein Land ausserhalb des Schengenraums zu reisen, müssen Sie wissen, welche Medikamente und wie viele Dosen Sie legal ins Ausland oder bei der Rückkehr in die Schweiz mitnehmen können.
Vorausgesetzt das Zielland erlaubt dies und wenn es sich nicht um verbotene Betäubungsmittel handelt, können Patient:innen aus der Schweiz ohne Ausfuhrbewilligung die Menge an Betäubungsmitteln mitnehmen, die sie für eine Behandlungsdauer von maximal einem Monat benötigen.
Sie finden die «General Information for Travellers Carrying Medicines Containing Controlled Substances» auf der Webseite des «International Narcotics Control Board». Auf Anfrage der Patient:in stellt die PPSG die nötige Bescheinigung (Certificate for the Carrying by Travelers under Treatment of Medical Preparations containing Narcotic Drugs and/or Psychotropic Substances) aus.
Es gilt zu beachten, dass die Gesetzgebung von Land zu Land sehr unterschiedlich sein kann und jedes Land die Einfuhr von Psychopharmaka anders regelt. Über die im Zielland geltenden Bestimmungen für das Mitführen von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten sollten Reisende die «Country Regulations for Travellers Carrying Medicines Containing Controlled Substances» des United Nations Office on Drugs and Crime – International Narcotics Control Board (INCB)» konsultieren.
Falls Ihre Medikamente im Ausland gestohlen werden oder Sie die Medikamente verlieren und ein Rezept für das Ausland benötigen, melden Sie sich bei uns. Innerhalb der EU wird ein von uns ausgestelltes elektronisches Rezept, weches digital signiert ist (digitales Zertifikat), meistens akzeptiert, obwohl die Schweiz nicht Mitglied der EU ist. Siehe Medikamente in einem anderen EU-Land kaufen.